Renovieren bei Auszug von Melody

In unserem jetzigen Mietvertrag steht »«Die Durchführung von Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter [....] Nach Beendigung ist die Wohnung dem Nachmieter/Vermieter wie im übernommenen Zustand zurückzugeben.«

Wir haben in 2003 renoviert und sogar die Türen abgeschliffen und neu gestrichen - jetzt sagte mir ein Anwalt (nicht im Rahmen einer Beratung, sondern in einem anderen Gespräch), laut aktueller Rechtsprechung müssten wir dann gar nichts an der Wohnung machen, wir könnten die einfach so zurückgeben.

Das klingt so gut, kann das wahr sein? Mal googeln:

»Sind also sowohl laufende und abschließende Renovierung vereinbart worden, sind beide Klauseln unwirksam, so dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. «

»Formularklauseln in Mietverträgen sind insgesamt unwirksam, wenn sie neben turnusmäßigen Schönheitsreparaturen zusätzlich die Renovierung bei Auszug verlangen.«

»Unzulässig ist insbesondere, den Mieter durch Formularvertrag zu verpflichten, bei Auszug des Mieters die Räume zu renovieren, unabhängig vom Zustand der Räume.«


Kommentare: (per RSS abonnieren)


Genau, da musst Du machen nix. :)

Frau G.  am  08. August 2006



Sicher? Ich hab irgendwie so verdammt wenig Lust, nachher noch in einen Rechtsstreit zu gehen wegen der Kaution ...

Melody  am  08. August 2006



Also aus meiner Erfahrung als Vermieterin heraus bin ich da vollkommen sicher. Ob Dein Vermieter versuchen wird sich da raus zu winden kann natürlich niemand wissen. Aber im Recht wäre er da nicht.

Frau G  am  08. August 2006



:-)

Melody  am  08. August 2006



Das stimmt soweit, dass man die Endrenovierung sein lassen kann, wenn im Mietvertrag sowohl Schönheitsreparaturen vereinbart sind als auch eine abschließende End-Renovierung. Allerdings müssen die vereinbarten Schönheitsreparaturen starre Fristen haben, z.B. Schlafzimmer alle 3 Jahre, Küche alle 2 Jahre. Dann wäre der Mieter unverhältnismäßig benachteiligt und muss gar nichts machen. So war das zumindest bei uns Stand der Dinge im April, als wir dank Tipps vom Mieterbund ohne jegliche Schönheitsreparatur aus dem Vertrag gekommen sind.
Lieben Gruß!

Anja  am  08. August 2006



Hallo Anja, bei uns stehen keine Fristen drin. Der Wortlaut:

“Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen (und noch einiges, das nicht zutrifft) in neutralen Farbtönen.

Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand. Er hat sie während des Mietverhältnisses in diesem Zustand zu halten. Nach Beendigung ist die Wohnung wie im übernommenen Zustand zurückzugeben.”

Hm ... die Treuverwaltung wird mir sicher nicht die gewünschte Auskunft geben, wenn ich frage :-)

Melody  am  09. August 2006



Auskunft vom Mieterbund :-)

Melody  am  09. August 2006



Ich habe Dir hier nochmal das Urteil rausgesucht, auf dem alles basiert.
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/BGH_VIII_ZR_361-03.pdf
Liest sich nicht so locker, aber da im Netz zu dem Thema überall etwas anderes steht, ist das vielleicht ganz nützlich.

Wir hatten auch einen solchen ungültigen Mietvertrag, bei uns war er von Haus&Grund; von 1999. Ich war echt froh, im Mieterbund zu sein, bei der Übergabe der Wohnung war auch ein Mitarbeiter von denen vor Ort, um gegebenenfalls einzugreifen und zu klären, was Gott sei Dank unnötig war.

Bei Euch fehlen zwar die starren Fristen, aber ihr habt ja grad erst umfassend renoviert. Ich denke, in diesem Fall sollte Euch weitere Arbeit erspart bleiben.

Anja  am  09. August 2006



Danke euch :-))

Dann muss ich da wohl mal anrufen, nehme ich an.

Melody  am  09. August 2006



Seite 1 von 1 Seiten


Name:

Email:

URL:

Persönliche Angaben speichern

Benachrichtigung bei Folgekommentaren

Bitte gib das untenstehende Wort ein:


« « Unser Schwimmbad wächst | Eine Küchenodyssee endet(?) » »